Aktuelles -Stand: 05.02.2024-



Wie reagiere ich als Vermieter oder Mieter auf den Anstieg der Nebenkosten aufgrund der Energiepreisentwicklung? Welche mietvertraglichen Maßnahmen sind erforderlich?

Wie sollte eine Wohnungseigentümergemeinschaft reagieren? Kann der Wirtschaftsplan korrigiert werden?

Diese Fragen sollten jetzt mit anwaltlicher Hilfe geklärt werden, damit nicht im Jahr 2024 Mieter oder Wohnungseigentümer aufgrund der Kostensteigerungen zahlungsunfähig werden. 

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Aufgrund zahlreicher aktueller Anfragen ist nochmals darauf hinzuweisen, dass Klagen gegen Beschlüsse, die die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer nach dem WEG in einer Eigentümerversammlung gefasst hat, seit dem 01.12.2020 aufgrund der Neuregelung im Gesetz zur Förderung der Elektromobilität und zur Modernisierung des Wohnungseigentumsgesetzes ua. (WEMoG) nicht mehr wie nach der früheren gesetzlichen Regelung gegen die übrigen Eigentümer zu richten sind. 

Die Klage ist -wie das Gesetz es in § 44 Abs. 2 S.1 WEG formuliert- gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zu richten.

Wird die Anfechtungsklage gegen einen Beschluss innerhalb der nach wie vor gemäß § 45 WEG geltenden Frist von einem Monat für die Anfechtungsklage gegen die übrigen Eigentümer gerichtet, ist sie abzuweisen, da die übrigen Eigentümer nicht aktivlegitimiert sind, also, anders ausgedrückt, nicht die richtigen Beklagten sind.

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Zahlreiche Mietparteien stellen sich derzeit die Frage, ob aufgrund der aktuellen Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronaschutzverordnung - CoronaSchVO) vom 30. Oktober 2020 bei Mietrückständen eine Kündigung des Mietverhältnisses möglich ist. Deshalb ist darauf hinzuweisen, dass das Kündigungsrechts wegen eines Zahlungsrückstandes nur für die Zeit vom 1. April bis zum 30. Juni 2020 besonders geregelt wurde.


Die Bundesregierung erklärt dies wie folgt:

Für Mieter und Pächter gilt: Zahlungsrückstände aus dem Zeitraum 1. April bis 30. Juni 2020 berechtigen den Vermieter nicht zur Kündigung - für die Dauer von 24 Monaten. Diese Einschränkung gilt für die Fälle, in denen die Rückstände auf den Auswirkungen der Corona-Pandemie beruhen. Erst, wenn der Mieter oder Pächter die Zahlungsrückstände auch nach dem 30. Juni 2022 noch nicht beglichen hat, kann ihm wieder gekündigt werden. Mit den Regelungen wird verhindert, dass infolge vorübergehender Einnahmeausfälle durch die Corona-Pandemie Wohnraummieter ihr Zuhause und Mieter oder Pächter gewerblicher Räume und von Grundstücken die Grundlage ihrer Erwerbstätigkeit verlieren. Die Regelungen sind zum 1. Juli 2020 ausgelaufen, sie wurden nicht verlängert. Denn es hat sich gezeigt, dass sich Mieter und Vermieter in sehr vielen Fällen auf privater Basis einigen konnten.